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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK)

(AGB-BSK Kran und Transport 2019) (Stand 31.07.2020 )

I. ALLGEMEINER TEIL

Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten

1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich
Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n.F.]).
1.2. Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren  Erfüllung  die  ordnungsgemäße  Durchführung  des  Vertrages  überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf  deren Einhaltung  der  Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit  ist  Güterbeförderung,  insbesondere  das  Anheben,  Bewegen  und  die  Ortsveränderung  von  Lasten und/oder  Personen  zu Arbeitszwecken  mit  Hilfe  eines  Hebezeuges,  und  bezeichnet  die  Übernahme  eines  oder  mehrerer  vereinbarter  Hebemanöver  durch  den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

3. Transportleistungen Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht - nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.im Sinne dieser AGB-BSK sind sogenannte Schwertransportleistungen und Großraumtransporte.  Hierbei  ist  Schwertransportleistung  die  gewerbsmäßige  Beförderung  oder  Ortsveränderung  (vertikal,  horizontal  oder  dreidimensional)  von sogenanntem Schwergut mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Achslasten und/oder Gesamtmassen entsprechen. Hierzu zählen  auch  besondere  Transporthilfsmittel  wie  z.B.  Schwerlastroller,  Panzerrollen,  Wälzwagen,  Hebeböcke,  Luftkissen,  hydraulische Hubgerüste und Hubportale, Self-Propelled Modular Transporter (SPMT).  Großraumtransporte  sind  gewerbsmäßige Beförderungen mit Transporteinheiten, die nicht den  allgemein  zulässigen Fahrzeugabmessungen und/oder den allgemein zulässigen Ladungsabmessungen entsprechen. Zu  den  Schwertransportleistungen  und  Großraumtransporten  gehören  auch  die  damit  im  Zusammenhang  stehenden  transportbedingten Zwischenlagerungen. Schwergut und großvolumiges Gut werden regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie  Laden,  Stauen  und  Zurren  und  das  Entladen  schuldet  der  Auftraggeber  –  außer  bei  Seefracht  –,  soweit  nichts  anderes  ausdrücklich vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.

Grobmontagen und -demontagen
4.1. Grobmontagen und -demontagen sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter  fällt  das  Zusammenfügen  oder  Zerlegen  sowie  das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils n.F.
4.2. Zusatzleistungen sind  alle  gesondert  zu  vergütenden  Leistungen,  die  nicht  direkt  zu  den  wesentlichen  Vertragspflichten  gehören,  das  gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.

5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden.

6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen  nach  Straßen-  und Wegerecht  sowie  anderer  notwendiger  öffentlich-rechtlicher  Genehmigungen.  Die  unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.

7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und   Nebenbestimmungen   zur   Aufrechterhaltung   der   Sicherheit   und   Leichtigkeit   des   Straßenverkehrs   und/oder   zum   Schutz   der Straßenbausubstanz  behördlich  verfügt  werden,  stehen  die  unter  diesen  Bedingungen  geschlossenen  Verträge  auch  unter  der  auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der  Auftragnehmer  verpflichtet  sich,  die  notwendigen  behördlichen  Erlaubnisse  und  Genehmigungen  rechtzeitig  nach  den  einschlägigen Verwaltungsvorschriften   zu   beantragen   und   den   Auftraggeber   unverzüglich   über   solche   Auflagen   und   Nebenbestimmungen   zur Transportdurchführung  zu  informieren,  die  den  Transportablauf  erschweren  oder  behindern  könnten.  Es  gilt  hierzu  das  BSK-Merkblatt: „Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.

8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
Der  Auftragnehmer  ist  berechtigt,  andere  Unternehmen  und/oder  Verkehrsträger  zur  Erfüllung  der  vertraglich  übernommenen  Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht  beachtet  hat.  Im  Fall  des Rücktritts  wird bei Kranleistungen  das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht

11. Umfang der Leistung
Maßgebend  für  die  Leistung  des  Auftragnehmers  sind der  Kran-,  Krangestellungs-  oder  Transportvertrag  bzw.  die  Vereinbarungen  im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende  Leistungen  oder  Tätigkeiten  im  weiteren  Sinne  sind  entweder  zu  vereinbaren  oder  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers.  Darüber hinaus informiert der Auftragnehmerden Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt Krangestellung

12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

Pflichten des Auftragnehmers 
Der  Auftragnehmer  schuldet  die  Überlassung  eines  für  den  Auftrag  geeigneten  Hebezeuges,  das  nach  den  einschlägigen  gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B. Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist  ausdrücklich  anders  vereinbart.  Für  das  überlassene  Personal  haftet  der  Auftragnehmer  nur  im  Rahmen  der  geltenden  Grundsätze  zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu ergänzen.

12.1 Haftungsausschluss
Eine  Haftung,  insbesondere  für  die  nicht  rechtzeitige  Gestellung,  ist  ausgeschlossen  bei  höherer  Gewalt,  Unruhen,  kriegerischen  oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen,  witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen.

12.2 Haftungsbegrenzung
Außer  bei  Vorsatz  und  grober  Fahrlässigkeit  des  Auftragnehmers  und  seiner  Erfüllungsgehilfen  ist  die  Haftung  des  Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

2. Abschnitt Kranarbeiten und Transportleistungen

13. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, insbesondere geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.

15. Haftung des Auftragnehmers
15.1. Grundregelung
Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für  Güterschäden  –  außer  in  Fällen  des  qualifizierten  Verschuldens  gemäß  §  435  HGB  –  begrenzt  auf  8,33  Sonderziehungsrechte  (SZR)  je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.  Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro  Packstück  oder  Einheit,  je  nachdem,  welcher  Betrag  höher  ist.  Bei  nationalen  Binnenschiffstransporten  haftet  der  Auftragnehmer  mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.

15.2. Haftungserweiterungen zu Gunsten des Auftraggebers
Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für  sonstige  Vermögensschäden,  für  die  dem  Grunde  nach  gesetzlich  gehaftet  wird,  bis  zum  Betrag  von  125.000,00  €,  jeweils  pro Schadenereignis  unter  Wegfall  der  summenmäßigen  Haftungsbegrenzungen.  Für  darüber  hinausgehende  Schadensbeträge  gelten  die gesetzlichen Vorschriften.

15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung
Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der  Schiffsbesatzung  nicht  zu  vertreten  hat,  wenn  der  Schaden  durch  ein  Verhalten  bei  der  Führung  oder  der  sonstigen  Bedienung  des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen
Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden
a) durch  eine  Handlung  oder  Unterlassung  des  Schiffsführers,  Lotsen  oder  sonstiger  Personen  im  Dienste  des  Schiffes  oder  eines Schub-  oder  Schleppbootes  bei  der  nautischen  Führung  oder  der  Zusammenstellung  oder  Auflösung  eines  Schub-  oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde
b) durch  Feuer  oder  Explosion  an  Bord  des  Schiffes  verursacht  wurde,  ohne  dass  nachgewiesen  wird,  dass  das  Feuer  oder  die Explosion  durch  ein  Verschulden  des  Frachtführers, des  ausführenden  Frachtführers,  oder  ihrer  Bediensteten  oder  Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde
c) auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.

15.4. Haftungsbegrenzungen
Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt:  Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.  Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

16. Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist  berechtigt,  die Kosten einer entsprechenden Versicherung  für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17. Versicherung des Gutes
17.1. Verlangen nach Güterversicherung
Zur  Versicherung  des  Gutes  ist  der  Auftragnehmer  nur  verpflichtet,  soweit  ein  ausdrücklicher  schriftlicher  Auftrag  dazu  unter  Angabe  des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.

17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung
Durch  die  Entgegennahme  des  Versicherungsscheines  (Police)  übernimmt  der  Auftragnehmer  nicht  die  Pflichten,  die  dem  Auftraggeber  als Versicherungsnehmer  obliegen,  jedoch  hat  der  Auftragnehmer  alle  üblichen  Maßnahmen  zur  Erhaltung  des  Versicherungsanspruches  zu treffen.

17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.

3. Abschnitt Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind,  auf  eigene  Rechnung  und  Gefahr  zu  schaffen  und  während  des  Einsatzes  aufrechtzuerhalten.  Insbesondere  ist  der  Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der  Auftraggeber  ist  außerdem  verpflichtet,  die  Maße,  Gewichte  und  besonderen  Eigenschaften  des  Gutes (z.  B.  Schwerpunkt,  Art  des Materials) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist.  Insbesondere  hat  der  Auftraggeber  umfassend  sein  Sonderwissen  sowie  nicht  allgemein  bekannte  Informationen  (nebst  Unterlagen  und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.  Angaben  und  Erklärungen  Dritter,  deren  sich  der  Auftraggeber  zur  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  bedient,  gelten  als Eigenerklärungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten
Der  Auftraggeber  hat  die  zum  Befahren  von  fremden  Grundstücken,  nicht  öffentlichen  Straßen,  Wegen  und Plätzen  erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnisse, Zuwegungen, Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle
20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen
Der Auftraggeber ist  dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse  an der Einsatzstelle  sowie den  Zuwegungen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
20.2. Hinweis auf besondere Risiken
Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus  der  Sphäre  des  Auftraggebers  stammen.  Insbesondere  hat  der  Auftraggeber  die  Angaben  zu  machen,  die  notwendig  sind,  damit  der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.
20.3. Bodenbeschaffenheit
Der  Auftraggeber  ist  dafür  verantwortlich,  dass  die  Bodenverhältnisse  am  Be-  und  Entladeort  bzw.  an  der  Einsatzstelle  sowie  an  den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise   zu   Möglichkeiten   der   Bodenuntersuchung   bei   unbekannter   Bodenbeschaffenheit   sowie   Hinweise   zur   Ermöglichung   der Bodenbeschaffenheit  für  einen  sicheren  Betrieb  zu  geben.  Der  Auftragnehmer  hat  auch  sonstige  geeignete  Hinweise  zu  geben,  die  ihm  als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.
20.4. Baufeld
Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder  erkennbaren  Baufeld  abweichende  Stellplätze  nutzen  will,  hat  er  den  Auftraggeber  insoweit  hinzuzuziehen  und  die  Geeignetheit  im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.
20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse
Der  Auftraggeber  ist  verantwortlich  für  alle  Angaben  über  unterirdische  Kabelschächte,  Versorgungsleitungen,  sonstige  Erdleitungen  und Hohlräume,  die  die  Tragfähigkeit  des  Bodens  an  der Einsatzstelle  oder  den  Zuwegungen  beeinträchtigen  könnten.  Auf  die  Lage  und  das Vorhandensein von  Frei- und  Oberleitungen,  unterirdischen Kabeln,  Leitungen, Schächten  und sonstigen Hohlräumen  oder  auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat  der  Auftraggeber  hinzuweisen.  Der  Auftragnehmer  weist  ausdrücklich  auf  typische,  in  der  konkreten Lage  auftretende  Risiken  hin,  wie Schächte  oder  Hohlräume  bei  öffentlichen  Straßen,  Wegen  und  Plätzen,  soweit  der  Auftraggeber  erkennbar  solcher  Hinweise  bedarf  oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der 16.10.2019 Seite 4 von 4Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.
20.6. Angaben des Auftraggebers
Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen  und  ist  nicht  zur  Nachprüfung  der  zur  Verfügung  gestellten  Informationen  verpflichtet,  es  sei  denn,  es  liegt  eine  offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen.

21. Weisungen des Auftraggebers
Der  Auftraggeber  darf  nach  Auftragserteilung  ohne  Zustimmung  des  Auftragnehmers  dem  von  ihm  eingesetzten  Personal  keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22. Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so  haftet  er  gegenüber  dem  Auftragnehmer  für  jeden daraus  entstehenden  Schaden.  Die  Vorschrift  des  §  414  Absatz  2  HGB  bleibt  hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich-rechtlichen,  nationalen  oder  internationalen  Vorschriften  hat  der  Auftraggeber  den  Auftragnehmer  im  Innenverhältnis  in  vollem  Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Regelungen zu Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung / Zurückbehaltung, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
23.1. Grundlagen der Vergütung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen jede angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für Hilfspolizei, für Verwaltungshelfer und für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die dem Auftragnehmer, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen ist. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.
23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.
23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Der  Auftragnehmer  hat  wegen  aller  fälligen  und  nicht  fälligen  Forderungen,  die  ihm  aus  den  in  den  Ziffern  2  bis  4  genannten  Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.  Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB.  Der  Auftragnehmer  darf  ein  Pfand-  und  Zurückbehaltungsrecht  wegen  Forderungen  aus  anderen  mit  dem  Auftraggeber  abgeschlossenen Verträgen  nur  ausüben,  soweit  diese  unbestritten  oder  rechtskräftig  festgestellt  sind  oder  wenn  die  Vermögenslage  des  Schuldners  die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.  An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche.  Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.

24. Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Regelungen zur Schriftform
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

26. Salvatorische Regelung
Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Einsätze
Bergung: 04.06.2021 Im Wohnegebiet in Brake
Bergung: 7. bis 10. Juni 2021 in Odisheim
3-Achs-Tele-Mega ab sofort bei uns
Bergung: 21.05.2019 A27 Cuxhaven-Altenwalde
10.05.2019 - NEU bei uns: BF3-Begleitungen
Kraneinstatz: 02.04.2019
C-Yoke entladen
Bergung: 29.03.2019
Bergung auf der B437 nahe Stadland
Sattelzug muss aus Seitenstreifen geborgen werden
Bergung: 18.03.2019
Sattelzug wird aus Graben geborgen
Vollsperrung der L135
Bergung: 15.03.2019
Sattelzug kommt auf Wirtschaftsweg von Fahrbahn ab
Bergung in Hemmoor
Schwertransporte: 15.02.2019
Transport eines Leuchttumrs

Wilhelmshaven - Nordholz