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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietgeräte

Stand 08/2012

1.    Geltungsbereich

(1)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietgeräte gelten für alle Verträge über Miet- und damit verbundene Serviceleistungen zwischen der Firma B. Toscani & Söhne Automobile GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt).
Für sonstige Leistungen und Lieferungen des Vermieters, gelten gesonderte allgemeine Geschäftsbedingungen (siehe www.toscani.de).

2.    Vertragsgegenstand

(1)
Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Mieter Mietgeräte des Vermieters anmietet.

(2)
Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietgerät gegen eine Mietgebühr.

3.    Vertragsabschluss und Vertragslaufzeit

(1)    
Das Angebot des Mieters ist bis zu Stande kommen des Mietvertrags freibleibend.

(2)
Durch separate schriftliche Vereinbarungen oder durch die Ausführung des Auftrages durch den Vermieter kommt der Vertrag zustande. Bestandteile dieses Vertrages sind Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diese AGB.

(3)
Im Vertrag wird die Mietdauer (Kalendertag, Kalenderwoche, Kalendermonat oder Wochenende) separat geregelt.

(4)
Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt mit der Anlieferung der Mietsache beim Mieter oder der Abholung der Mietsache beim Vermieter.

(5)
Der Vermieter behält sich vor, bei Anlieferung des Gerätes, je nach Auftragslage im Transportbereich, das Mietgerät früher als vereinbart anzuliefern. Als Mietbeginn zählt dann der im Vertrag bestimmte Mietbeginn. Der Mieter ist berechtigt ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Termins das Gerät zu bedienen.

(6)
Mit dem Eintreffen des Gerätes beim Vermieter am Rückgabetag endet der Mietvertrag.

(7)
Bei Abholung des Mietgerätes, hat der Mieter Führerschein und Personalausweis dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, von beiden Dokumenten eine Kopie anzufertigen und diese für die Dauer des Auftrages bei den Mietunterlagen zu belassen. Dieses dient der Sicherheit des Vermieters und setzt einen verantwortungsvollen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Mieters Voraus.

4.    Einsatzort und Verwendungszweck

(1)
Das Gerät wird, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nur auf dem Betriebshof bzw. Privatgelände des Mieters eingesetzt.

(2)
Kommt das Mietgerät an einem anderen Ort zum Einsatz, so hat der Mieter im Vorfeld die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Hierbei behält der Vermieter sich vor, den Mietpreis entsprechend zu korrigieren.

(3)
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter innerhalb seiner Betriebszeiten jederzeit Zugang zum Mietgerät zu Besichtigungszwecken zu gewähren.

5.    Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1)    
Der Mietpreis versteht sich pro Kalendertag.

(2)    
Der Mietpreis ist im Voraus ohne Abzug zu zahlen.

(3)    
Der Mietberechnung liegt eine tägliche Arbeitszeit des Gerätes von bis zu acht Stunden zu Grunde. Der Vermieter behält sich vor, bei einer Überschreitung der täglichen Arbeitszeit, einen Aufpreis auf den vereinbarten Mietpreis zu veranschlagen.

(4)    
Alle Preise sind zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

(5)
Für die Dauer der Mietzeit ist ein Versicherungsbeitrag für die Mietgeräte vom Mieter zu zahlen.

6.    Pflichten des Mieters

(1)
Der Mieter hat die volle Mietsumme laut Vertrag bei Abholung / Anlieferung des Gerätes zu zahlen.
 
(2)
Das Mietgerät darf nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden und muss durch den Mieter ordnungsgemäß behandelt werden. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften-, Arbeitsbestimmungen und Straßenverkehrsvorschriften sind sorgfältig zu beachten.

(3)
Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät pfleglich zu behandeln und in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

(4)
Das Mietgerät ist vom Mieter in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen.

(5)
Weiter hat der Mieter die Pflicht, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig dem Vermieter anzuzeigen. Im Vorfeld ist das Gerät vom Mieter gemäß der Richtlinien des Herstellers zu pflegen und zu kontrollieren. Dazu gehört vorrangig im Folgenden:
a)    Bei Radladern: tägliche Kontrolle des Reifendrucks und Abschmieren der Gelenke am Tragarm.
b)    bei Minibaggern: tägliches Prüfen und ggf. Spannen der Laufketten mit einer Fettpresse und Abschmieren der Gelenke am Tragarm.

(6)
Werden vom Mieter Mängel am Mietgerät festgestellt, so hat dieser diese Mängel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Beeinträchtigen die Mängel die Betriebssicherheit des Gerätes bzw. des Bedienpersonals, hat der Mieter unmittelbar nach Entdeckung das Mangels den Betrieb des Gerätes einzustellen.
Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung der eingetretenen Mängel des Mieters zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.

(7)
Reparaturen und Veränderungen am Mietgerät (insbesondere der An- und Einbauten) sind ausschließlich vom Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen vorzunehmen. Kennzeichnungen am Gerät dürfen ebenfalls nur vom Vermieter verändert werden.

(8)
Das Mietgerät darf nur von eingewiesenem Personal bedient werden.

(9)
Das Gerät darf an einen Dritten nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters vom Mieter weiter gegeben werden.

(10)
Der Mieter hat Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter (insbesondere Diebstahl) zu treffen.

(11)
Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden, die an dem Mietgerät entstehen. Die Aufgrund solcher Schäden vom Vermieter durchgeführten Reparaturen und Ersatzteillieferungen werden dem Mieter gemäß der gültigen AGB und Verrechnungssätze der Firma B. Toscani für Reparaturen und Instandsetzungen berechnet.

(12)
Ist der Vermieter mit dem An- oder Abtransport des Mietgerätes beauftragt, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang der Verladestelle Sorge.

(13)
Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist dem Vermieter ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

8.    Transport der Mietgeräte

(1)
Transportiert der Mieter das Mietgerät auf eigenen Fahrzeugen, so hat der Mieter für ein geeignetes Transportfahrzeug zu sorgen.

(2)    
Der Mieter trägt die Verantwortung bezüglich der Transportsicherheit und Ladungssicherung auf eigenen Fahrzeugen.

(3)
Transportiert der Vermieter das Mietgerät zum Einsatzort des Mieters gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK).

(4)
Der Vermieter ist berechtigt den An- und Abtransport des Mietgerätes nach der hauseigenen Preisliste in Rechnung zu stellen.

9.    Lieferung, Austausch und Rückgabe

(1)
Der Vermieter verpflichtet sich, das Gerät ordentlich zu übergeben. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgenen Mängel sind unmittelbar nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. (Siehe 6. Pflichten des Mieters, (6))

(2)
Sofern der Mieter dem Vermieter den Wunsch einer Einweisung des Bedienpersonals in das Mietgerät mitteilt, verpflichtet sich der Vermieter, diesem Wunsch nachzukommen.

(3)
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietgerät innerhalb der vereinbarten Laufzeit durch ein baugleiches Gerät oder ein Gerät, dass den bei Vertragsabschluss entsprechenden Ansprüchen des Mieters entspricht, auszutauschen.

(4)
Das Mietgerät ist im gereinigten, betriebsfähigen, vollgetankten und kompletten Zustand zurückzugeben. Der Vermieter behält sich vor, etwaige Restaurationsarbeiten bzw. Diesel bei Nachbetankung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

(5)
Vor Rückgabe des Mietgerätes an den Vermieter findet gemeinsam mit dem Vermieter ein Übernahmecheck am Einsatzort bzw. Rückgabeort statt. Dabei wird das Gerät auf Vollständigkeit und Funktion überprüft und alle wesentlichen Komponenten werden auf Schäden untersucht, die über den typischen, altersgemäßen Verschleiß bei Normalbetrieb hinausgehen und/oder auf Gewalteinwirkung bzw. nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
Stellt der Vermieter bei dieser Sichtung Mängel fest, so fixierte er diese schriftlich auf dem Übergabeprotokoll. Etwaige Schäden am Gerät werden dem Mieter gemäß der gültigen AGB und Verrechnungssätze der Firma B. Toscani für Reparaturen und Instandsetzungen berechnet. (Siehe 6. Pflichten des Mieters, (11))

10.    Haftung

(1)
Der Vermieter haftet nicht für Schäden am Mietgerät, die durch vertragswidrigen Gebrauch durch den Mieter, insbesondere durch unsachgemäße Benutzung bzw. Behandlung durch den Mieter oder Unbefugte und Gewalteinwirkungen entstehen.
Ebenso haftet der Vermieter nicht für mangelnde Verfügbarkeit des Mietgerätes und/oder daraus entstehende Schäden beim Mieter oder Dritten, sofern der Vermieter für die mangelnde Verfügbarkeit nicht verantwortlich ist.
Fernen haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2)
Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Transport zu bringen. Er ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese die Mindesteinsatzanforderungen des Mieters erfüllen und diese Änderung zumutbar ist. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

(3)
Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.

(4)
Bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel sind vom Mieter nach Übergabe des Gerätes unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Die Mietsache ist vom Mieter bei wesentlichen technischen Defekten zur Vermeidung von Schäden unverzüglich stillzulegen.

(5)
Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender oder von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.

(6)
Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzten Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenangebotes des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt.

(7)
Lässt der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

(8)
Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
a) grobem Verschulden des Vermieters;
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
d) falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
e) Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(9)
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt der Mieter die Haftungseigenschaft für das Mietgerät (i.S. §7StVG). Der Mieter stellt auf eigene Kosten den erforderlichen Versicherungsschutz (u.a. Haftpflichtversicherung) für den Einsatz des Mietgerätes sicher.

11.    Außerordentliche Kündigung

(1)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2)
Kommt es zu einer außerordentlichen Kündigung, ist der Vermieter berechtigt, das Mietgerät sofort abzuholen. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu den Zutritt zu seinem Betriebsgelände zu gewähren und die Herausgabe des Gerätes zu ermöglichen. Durch die Ausübung des Herausgabeanspruchs werden die Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag und/oder Schadensersatz nicht berührt.

12.    Eigentum / Untervermietung

(1)
Der Mieter erlangt keinerlei Eigentum oder eigentumsähnliches Recht an dem Mietgerät. Dem Mieter ist untersagt, das Mietgerät durch einen Dritten nutzen zu lassen, es weiter zu vermieten, zu veräußern, zu pfänden, zu verleihen, sicherheitshalber zu übereignen oder sonst wie zu belasten, den Mietvertrag oder die Ansprüche aus diesem Mietvertrag abzutreten.

(2)
Bei Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die ein Mietgerät betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm alle zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.


Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Einsätze
Bergung: 7. bis 10. Juni 2021 in Odisheim


Neues Fahrzeug: Mega-Trailer

3-Achs-Tele-Mega ab sofort bei uns


Bergung: 21.05.2019 A27 Cuxhaven-Altenwalde


10.05.2019 - NEU bei uns: BF3-Begleitungen


Kraneinstatz: 02.04.2019


Bergung: 29.03.2019


Bergung: 18.03.2019


Bergung: 15.03.2019


Schwertransporte: 15.02.2019